Anmeldung als Schweizerbürger Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle persönlich anzumelden. Für die rechtzeitige Anmeldung von Minderjährigen und Bevormundeten sind deren gesetzliche Vertreter verantwortlich. Der Heimatschein oder Heimatausweis und das Familienbüchlein sind bei der Anmeldung vorzuweisen.
Man unterscheidet generell zwischen zwei Anmeldungsarten:
Niederlassung Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden. Die Niedergelassenen haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Niederlassungsausweis.
Aufenthalt Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Die Aufenthalter haben einen Heimatausweis bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Aufenthaltsausweis.
Der Heimatausweis wird durch die Einwohnerkontrolle ausgestellt, bei welcher der Heimatschein hinterlegt ist. Unter Wochenaufenthalter verstehen wir den Aufenthalt einer Person, welche die Arbeitswoche am Arbeitsort und die wöchentliche Freizeit bei ihrer Familie an einem anderen Ort als dem Arbeitsort verbringt.
Personen in Ausbildung, d. h. Schulkinder, Kursbesucher, Volontärinnen/Volontäre, Auszubildende, Studierende, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.
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